Die Bestimmungen von OR 415 und OR 417 sind zwingend. Es handelt sich dabei um Schutzvorschriften zu Gunsten des Auftraggebers. Die Freiheit der Parteien zur Ausgestaltung des Maklervertrages wird dadurch eingeschränkt.
Art. 415 OR
III. Verwirkung
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Art. 417 OR
V. Herabsetzung
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften lassen den Vertrag nicht schlechterdings unwirksam werden. Die Nichtbeachtung kann jedoch zur Folge haben, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt (Doppelmäkelei) oder dass der Auftraggeber die Provision vom Richter herabsetzen lassen kann (unverhältnismässige Provision).
Im kantonalen Recht finden sich weitere zwingende Bestimmungen.