Es werden in der Praxis die folgenden zwei Makler-Mandatierungsarten unterschieden:
Nachweismäkelei
- Makler muss nur Immobilien-Kaufinteressenten bezeichnen
- Kaufinteressenten-Nachweis berechtigt zur Maklerprovision
Abschlussmäkelei
- Makler ist für das Zustandekommen des Immobilienkaufs oder –verkaufs verantwortlich
- Der Makler kann erst im Fall der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufs den Maklerlohn beanspruchen (mit Vorteil wird vereinbart, dass der Honoraranspruch erst mit dem grundbuchlichen Vollzug entsteht).
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