Doppelmäkelei
Gemäss OR 415 kann der Makler von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen, wenn er oder sich wider Treu und Glauben auch von der Gegenpartei Lohn versprechen lassen hat (Doppelmäkelei).
Lehre und Rechtsprechung leiten aus dieser Bestimmung ab, dass die Doppelmäkelei nicht per se unzulässig ist, sondern nur dann, wenn der Makler sich in einem Interessenkonflikt befindet.
| Die Doppelmäkelei wird als | |
| zulässig erachtet, wenn | unzulässig betrachtet, wenn |
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Im Fall der Zuführungsmäkelei dürfte ohne Vorliegen qualifizierter Umstände die Doppelmäkelei vertretbar sein, weil sich der Makler nicht aktiv in die Verhandlungen einbringen muss.
Praxistipp:
Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Doppelmäkelei, so sind die Auftraggeber über diesen Umstand zu informieren. Erheben diese keine Einwendungen, so wird die Doppelmäkelei genehmigt und die Provision wird zu bezahlen sein.
Hinweis:
Keine „nachträgliche“ Doppelmäkelei (zulässig nur ursprünglich offengelegte Nachweismäkelei).







