Höhe der Provision
Angemessenheit
Das Gesetz überlässt es den Parteien, die Höhe der Provision (oder des Aufwendungsersatzes) zu vereinbaren. Auch die Berechnungsweise ist der Parteivereinbarung überlassen. Als üblich gelten Provisionen von 1 bis 5 %, je nach Art des zu vermittelnden Objekts.
Verhältnismässigkeit
Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus OR 417, wonach ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vom Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
Unverhältnismässigkeit:
Was unverhältnismässig hoch ist, wird vom Gesetz nicht definiert und unterliegt dem Ermessen des Richters.
Kriterien zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit:
- allfällige gesetzliche Tarife
- orts- und branchenübliche Tarife (z.B. Tarifempfehlungen von Berufsverbänden)
- die tatsächlichen Bemühungen des Maklers (einfache oder schwierige Vermittelbarkeit / bescheidener oder hoher Aufwand)
Praxistipp:
Protokollierung und Dokumentierung der Handlungen / des Aufwandes
Hinweis:
Liegt ein Fall zulässiger Doppelmäkelei vor, werden die Provisionen addiert.
Hinweis:
Ein Verzicht im Voraus auf die Einrede der Übermässigkeit bzw. auf die Möglichkeit der Herabsetzung entfaltet keine Wirkung. OR 417 ist absolut zwingend, weil damit auch gewisse öffentliche Interessen verfolgt werden (Verhindern von preistreibenden Provisionen im Liegenschaftenmarkt).







